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Patientenverfügung


Häufig wird die Patientenverfügung etwas vernachlässigt und, wie das Testament auch, auf die lange Bank geschoben.

Dabei wird leider ausgeblendet (bewusst oder unbewusst), dass man plötzlich und unerwartet in eine lebensbedrohende Situation geraten kann.

Eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr, ein Arbeitsunfall, ein Herzinfarkt oder sonstige Schicksalsschläge und man ist nicht mehr in der Lage, frei über seine eigene Person zu entscheiden. Für viele unvorstellbar.

Doch wer trifft Entscheidungen zu meiner Gesundheit, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage dazu bin? Eine gute Frage!

Auf dieser Seite erfahren Sie daher alles zum Thema Patientenverfügung, in kompakter und verständlicher Form.

Nur rund 15% der Deutschen haben bisher eine Patientenverfügung verfasst. Eindeutig zu wenig, wenn man bedenkt, wie wichtig diese ist.

Sie ist irgendwo auch eine Art Entlastung für die Angehörigen, wenn Entscheidungen über Leben oder Tod getroffen werden müssen.

Ich möchte Sie daher unbedingt ermutigen, sich mit dem Thema Patientenverfügung auseinanderzusetzen.

Eine aktuelle und rechtssichere Patientenverfügung erhalten Sie mit nur wenigen Klicks genau HIER!



Vorteile

Die Patientenverfügung sorgt dafür, dass im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit, z.B. durch Unfall, Organversagen oder schwerer Krankheit, alle Ärzte, Angehörigen oder Betreuer genau wissen, ob, wie und wie lange Sie medizinisch behandelt werden möchten.

Dabei geht es oft um Situationen, die wir uns aktuell nur schwer vorstellen können: Wenn z.B. unsere geistigen Fähigkeiten (vielleicht auch nur vorübergehend) eingeschränkt oder völlig verloren gegangen sind.

Das 2009 verabschiedete "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" verankert die Patientenverfügung im Betreuungsrecht. Damit ist der Wille des Patienten bindend und von Ärzten, Betreuern und Angehörigen zu beachten. Ein wichtiger Meilenstein für die Selbstbestimmung.

Eine eindeutig und situationsbezogen formulierte Patientenverfügung gibt dem behandelnden Arzt vor, was er im Sinne des Patienten tun darf und was nicht.

Formulierungen wie „unwürdiges Dahinvegetieren“ sagen beispielsweise gar nichts aus, denn sie sind von den Wertvorstellungen des jeweiligen Patienten geprägt und damit nicht allgemeingültig.

Die Formulierungen sollten daher möglichst konkret sein, um Gültigkeit zu erlangen. Es sollten aber auch individuelle Wünsche und Wertvorstellungen zum Ausdruck kommen.

Um Sie beim Verfassen Ihrer Patientenverfügung zu unterstützen, stellen wir Ihnen das juristisch geprüfte Patientenverfügung-Formular von Monuta hier als Download zur Verfügung.

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich zivilrechtlich um eine vorsorgliche Erklärung des Willens.

Leider gilt noch immer der allgemeine Grundgedanke, dass eine Patientenverfügung, wie auch andere Vollmachten rund um das Thema Gesundheit und Eigentum, eher für ältere Menschen interessant sind.

Dabei wird vergessen, dass nicht nur altersbedingte Erkrankungen oder Leiden zu einer Entscheidungsunfähigkeit führen können. Völlig unabhängig vom Alter machen diese Erfahrung tausende Mitmenschen jedes Jahr.

Schwere Krankheit, Herzinfarkt oder Schlaganfall treten nicht nur im hohen Alter auf. Wenn ein derartiger Schicksalsschlag eintritt und man nicht mehr im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte ist, wäre es dann nicht von Vorteil, wenn man bereits im Vorfeld geklärt hat, welche Maßnahmen, wann und wie lange erwünscht sind?

Und genau dafür halten wir für Sie das Patientenverfügung Formular kostenlos als Download bereit.

Eine Patientenverfügung ist, wie oben erklärt, nicht nur für bestimmte Risiko- oder Altersgruppen wichtig. Man könnte eigentlich sagen, dass jeder Mensch ab dem 18. Lebensjahr, sinnvoller Weise eine solche Patientenverfügung verfassen sollte.

Grundlegend ist das Bestreben der Ärzte immer, Ihr Leben um jeden Preis zu retten. Manchen Menschen macht diese Vorstellung jedoch Angst, sodass Sie sich zum Beispiel in bestimmten Situationen wünschen, nicht künstlich am Leben erhalten zu werden.

Damit Ärzte diesem Wunsch entsprechen können, müssen Sie dies in einer Patientenverfügung hinterlegen.



Inhalt

Mit absoluter Mehrheit von 317 Stimmen hat der deutsche Bundestag am 18.06.2009 ein Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen im Zivilrecht (3. Betreuungsänderungsgesetz als Teil des BGB) verankert. Es ist am 1. September 2009 in Kraft getreten.

Danach muss eine Patientenverfügung schriftlich sein. Aber auch der mündlich geäußert Wille ist zu berücksichtigen. Dabei kommt es zudem darauf an, ob eine medizinische Maßnahme überhaupt noch sinnvoll erscheint.

Formvorschriften, wie etwa Handschriftlichkeit oder notarielle Be­ur­kundung, spielen für die klinische Wirksamkeit einer Patientenverfügung keine Rolle.

Das Gesetz von 2009 normiert weitgehend die vorher bestehende Rechtslage. Auch vor dieser Gesetzesänderung war eine qualifiziert verfasste Patientenverfügung für Ärzte verbindlich.

Allerdings wurde gelegentlich in Zweifel gezogen, ob der gewünschte Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen auch dann gelten würde, wenn noch (gute) Aussichten auf Besserung bestünden.

Eine solche Gültigkeitsbeschränkung von Patientenverfügungen, etwa nur auf wirklich aussichtslose Situationen oder ein irreversibles Koma, gibt es durch das neue Gesetz definiv nicht mehr.

Eine hinreichend konkrete Patientenverfügung gilt seither verbindlich, unabhängig von Art oder Stadium einer Erkrankung, das stellt das Gesetz ausdrücklich klar. Es bezieht sich zudem auf das Vorgehen, wie und durch wen später der Patientenwille umgesetzt werden soll.

Nur wenn zwischen Patientenvertreter und Arzt keine Einigkeit darüber herzustellen ist, wie die Patientenverfügung zu interpretieren ist, muss das Betreuungsgericht, z.B. zwecks Behandlungsabbruch, hinzugezogen werden.

Bei der Erstellung einer Patientenverfügung galt, gilt und wird auch weiterhin gelten: Je medizinisch qualifizierter und praxistauglicher sie verfasst ist, desto verbindlicher ist diese.

Wichtig bleibt dabei, dass die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden – dazu ist der Dialog mit allen Beteiligten sinnvoll. Die Familie sollte beim Verfassen der Patientenverfügung einbezogen werden.

Es kommt bei der verbindlichen Befolgung auf die konkreten Vorgaben an, wozu auch der Gesetzgeber eine medizinisch-fachkundige Beratung dringend empfiehlt.

Sollte jemand dennoch lieber einen Rechtsanwalt damit betrauen wollen, ist darauf zu achten, dass dieser medizinische Fachkenntnisse selbst vorhält oder zusätzlich einholt.



Tipps

Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an "Apparate angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Doch mit einem (solchen) einfachen Satz, vielleicht einmal mündlich geäußert, ist es leider nicht getan.

Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Umgang mit einer Patientenverfügung in der klinischen wie ambulanten Praxis.

Hier finden Sie Tipps, wie die folgenden drei Haupt­­probleme gelöst werden können:

  • Problem 1:  Der Bevollmächtigte (oder Betreuer), als Vertreter des Patienten, erweist sich als überfordert und/oder die Kommunikation unter den Beteiligten funktioniert nicht gut. Tipp: Vermittlungshilfe in Anspruch nehmen, z.B. durch einen regionalen Hospizdienst oder eine verlässliche Hinterlegungsstelle.
  • Problem 2:  Ärzte und Pflegepersonal sind selbst unsicher und nicht über die Rechtslage informiert. Wenn eine Patientenverfügung schon sehr alt ist, könnte der Arzt ihre Wirksamkeit in Frage stellen. Tipp: Auf die aktuelle Rechtslage hinweisen. Außerdem sollte die Patientenverfügung regelmäßig, ca. alle zwei Jahre, überprüft und evtl. aktualisiert bzw. neu unterschrieben werden.
  • Problem 3:  Die Verfügung ist entweder zu vage oder juristisch zu eng formuliert (z. B. nur darauf bezogen, dass eine "Aussichtslosigkeit" mit letzter Sicherheit festgestellt sein muss). Und/oder es gab keine fachlich medizinische Beratung bei der Verfassung der Patientenverfügung. Tipp: Einen Arzt oder medizinisch kundigen Anwalt bei der Verfassung zu Rate ziehen.


Beispiele zur Patientenverfügung

Wenn der Patientenwille nicht ermittelbar ist, gilt absoluter Lebensschutz. In vielen erschreckenden Fällen wird jedoch versucht, hochbetagte Wachkoma-Patienten, lieber lebend zu mumifizieren, als sterben zu lassen.

Wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, ist dies heutzutage nicht mehr "legal" möglich.

In einer Patientenverfügung können auch ethische Fragen zur sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfe geregelt werden. Prinzipiell ist nur die Tötung auf Verlangen (Fremdtötung) in jedem Fall strafbar und deshalb in einer Patienten­verfügung ausgeschlossen.

Es kann je­den tref­fen - Beispiel Psyche

Viele wis­sen es nicht: Auch wenn Sie ge­gen kein Ge­setz ver­sto­ßen ha­ben, kann Ih­nen die Frei­heit und das Recht auf ein selbst­be­stimm­tes Le­ben entzogen wer­den.

Eine psych­ia­tri­sche Dia­gnose und die Be­haup­tung ei­ner „Selbst- oder Fremd­ge­fähr­dung“ sind da­für aus­rei­chend.

Psych­ia­ter klas­si­fi­zie­ren da­bei Ihr Ver­hal­ten als Sym­ptome ei­ner schwe­ren psy­chi­schen Er­kran­kung, nicht als Ausdruck Ih­res Wil­lens und Ih­rer Entschei­dun­gen.

Be­strei­ten Sie die Dia­gnose und leh­nen Sie eine Be­hand­lung ab, gilt dies be­reits als Be­weis Ih­rer psychischen Krank­heit.

Mög­li­che Fol­gen: Ein­sper­rung in der ge­schlos­se­nen Ab­tei­lung ei­ner psych­ia­tri­schen Kli­nik, zwangs­weise Verab­rei­chung von Psychopharmaka oder Fest­schnal­len am Bett. Eine Patientenverfügung hilft.

Ent­mün­di­gung: gibt’s das noch?

Ja! Ent­mün­di­gung heißt heute „Be­treu­ung“. Der Be­griff klingt nett, ist aber nicht harm­los, denn er ver­schweigt das We­sent­li­che: Es geht um recht­li­che Stell­ver­tre­tung.

Klar­text: Eine ge­richt­lich be­stellte Per­son darf in Ih­rem Na­men über Ih­ren Auf­ent­halts­ort, Ihre Fi­nan­zen und jeg­li­che me­di­zi­ni­sche Behandlung Ih­rer Per­son ent­schei­den. Leh­nen Sie diese Art der Be­treu­ung ab, kann ein Ge­richt diese Betreuung an­ord­nen, auch ge­gen Ih­ren Wil­len.

Vor­aus­set­zung da­für ist auch in die­sem Fall ein psych­ia­tri­sches Gut­ach­ten. Darin wird be­haup­tet, dass Sie we­gen ei­ner psy­chi­schen Erkrankung Ihre Hil­fe­be­dürf­tig­keit nicht er­ken­nen und Ihre An­ge­le­gen­hei­ten nicht selbst re­geln könn­ten.

Eine Patientenverfügung hilft.

Was viele nicht wis­sen: Je­der, ob Nach­bar, Ver­wand­ter, Freund oder Arzt kann für Sie bei Ge­richt eine recht­li­che Be­treu­ung be­an­tra­gen, auch wenn Sie dies nicht wol­len.

Schutz ist mög­lich!

Die Lösung ist eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, welche aus­drück­lich psych­ia­tri­sche Un­ter­su­chun­gen un­ter­sagt und so die Ent­ste­hung psychiatrischer Dia­gno­sen ver­hin­dert.

Ohne diese Dia­gnose wird einer psych­ia­tri­schen Zwangs­maß­nah­me oder ei­ner recht­li­chen Stell­ver­tre­tung ge­gen Ih­ren Wil­len, die recht­li­che Grund­lage ent­zo­gen.

Als wei­tere Si­che­rung nen­nen Sie in ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung Ihre Ver­trau­ens­per­so­nen. Diese kön­nen als Vorsorgebe­voll­mäch­tigte Ih­ren Wil­len durch­set­zen, selbst wenn Ih­nen die Fä­hig­keit zu ei­ge­nen Ent­schei­dun­gen abgesprochen wird. Da­mit ist die ge­richt­li­che Bestellung ei­nes Be­treu­ers, ge­gen Ih­ren Wil­len, nicht mehr mög­lich.


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